Bezügemitteilung April 2024 – Hinweis für Tarifbeschäftigte


In der Abrechnung für April 2024 erhalten Sie, wie hier angekündigt, rückwirkend zum 01.01.2024 die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie.

Gleichzeitig wurde eine rückwirkend zum 01.01.2024 geänderte steuerliche Berücksichtigung von Beitragsabschlägen in der Pflegeversicherung bei Beschäftigten mit mindestens zwei Kindern verarbeitet. 

Dadurch mindert sich ggf. die steuerlich abzugsfähige Vorsorgepauschale (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG) mit der Folge von rückwirkenden Steuernacherhebungen.

Diese Steuernacherhebung steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie, auch wenn sie unmittelbar darunter ausgewiesen wird.