FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Fragen & Antworten zur Grundsteuerreform

Sie sind Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Grundstücks? In diesem FAQ finden Sie Informationen und Hinweise zur Grundsteuerreform.

RUND UM DIE HEBESÄTZE

Der Hebesatz ist ein Begriff aus dem Steuerrecht, der den Prozentsatz bezeichnet, mit dem die Steuerschuld berechnet wird. Er wird insbesondere bei der Grundsteuer angewendet. Der Hebesatz wird von den Städten und Gemeinden festgelegt und variiert daher je nach Standort.

Weitere Informationen zum Grundsteuerhebesatz finden Sie auf unseren Internetseiten.

Es wird zwischen den Hebesätzen für „Grundsteuer A“, „Grundsteuer B“ und „Grundsteuer C“ unterschieden. Zusätzlich besteht die Option der Differenzierung des Hebesatzes zur Grundsteuer B hinsichtlich der Grundstürcksarten der Wohn- bzw. Nichtwohngrundstücke.

Weitere Informationen zum Grundsteuerhebesatz finden Sie auf unseren Internetseiten.

Die Kommunen legen – auch unabhängig von der Grundsteuerreform – die Hebesätze zur Grundsteuer im Rahmen ihrer Selbstverwaltung fest. So entscheiden sie eigenständig über die finanziellen Auswirkungen für ihre Bürgerinnen und Bürger.

 

Weitere Informationen zum Grundsteuerhebesatz finden Sie auf unseren Internetseiten.

Um den Kommunen eine bessere Möglichkeit zu geben, die Belastungsverteilung an die jeweiligen räumlich-strukturellen Verhältnisse vor Ort anzupassen, wurde ein Gesetz zur Differenzierung der Hebesätze bei der Grundsteuer verabschiedet.

 

Informationen zum Grundsteuerhebesatz und über die Hebesatzdifferenzierung finden Sie auf unseren Internetseiten.

Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer – sie wird von der Kommune erhoben und bleibt in der Kommune. Das Hebesatzrecht ist ein zentrales Element der kommunalen Selbstverwaltung. Deshalb ist es folgerichtig, dass auch die Entscheidung über eine Hebesatzdifferenzierung in den Rathäusern getroffen wird. 
Mit der nordrhein-westfälischen Lösung über die Option von differenzierten Hebesätzen steht den Verantwortlichen in den Kommunen künftig ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie eigenverantwortlich und noch zielgenauer auf die Verhältnisse vor Ort reagieren können.

Wertverschiebungen zwischen Wohn- und Gewerbegrundstücken sind nicht landesweit einheitlich, sondern treten vor allem aufgrund lokaler Besonderheiten und nicht in allen Kommunen auf. Aufgrund der heterogenen Grundstücksstruktur ist eine landesweite Lösung nicht zielführend, da sie die besonderen Verhältnisse vor Ort nicht berücksichtigen kann. Sie würde lediglich zu einer anderen Form der Belastungsverschiebung führen. Durch die verabschiedete landesgesetzliche Regelung wird rechtssicher eine Option geschaffen, mit der auf die örtlichen Verhältnisse reagiert werden kann.

Das nordrhein-westfälische Modell der Hebesatzdifferenzierung überzeugt über Landesgrenzen hinweg. So werden z.B. in Schleswig-Holstein differenzierte Hebesätze nach dem Vorbild Nordrhein-Westfalens von den kommunalen Landesverbänden befürwortet. Die dortige Landesregierung hat den kommunalen Landesverbänden daher das Angebot gemacht, einen Gesetzentwurf einzubringen, der den Kommunen differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke ermöglicht und ihre Gestaltungsspielräume erweitert.
 

NACH DER ERKLÄRUNGSABGABE

Wenn Sie Ihre Grundsteuererklärung über das Online-Portal Elster abgegeben haben, haben Sie von ELSTER eine Versandbestätigung erhalten. Sie finden diese in Ihrem ELSTER-Posteingang. 

Sobald Ihre Erklärung bearbeitet wurde, erhalten Sie eine Nachricht beziehungsweise Ihre Bescheide.

 

Ihre Erklärung wird schnellstmöglich bearbeitet.
In Nordrhein-Westfalen werden über 6,5 Millionen wirtschaftliche Einheiten neu bewertet. Steuererklärungen werden entsprechend des Eingangs im Finanzamt bearbeitet. Sobald Ihre Erklärung bearbeitet wurde, erhalten Sie eine Nachricht beziehungsweise Ihre Bescheide.

Mit den von Ihnen übermittelten Daten stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert Ihres Grundstücks und den Grundsteuermessbetrag fest. Sie erhalten daraufhin den Grundsteuerwertbescheid sowie den Grundsteuermessbescheid. Aufgrund dieser Bescheide müssen Sie noch keine Zahlung leisten. 
Weitere Informationen dazu finden Sie unter: Was passiert nach der Abgabe der Grundsteuererklärung? 

Haben Sie Ihren Grundsteuerwert mit Hilfe eines Online-Berechnungstools ermitteln lassen, kann dieser gegebenenfalls von dem Grundsteuerwert abweichen, den Ihnen Ihr Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid mitgeteilt hat. Dies kann zum Beispiel daran liegen, dass ein Online-Berechnungstool innerhalb der einzelnen Berechnungsschritte abweichend rundet.

Ihr Finanzamt ist bei der Berechnung des Grundsteuerwerts an das Bewertungsgesetz gebunden.

Hier finden Sie ein Beispiel für einen Grundsteuerwertbescheid. Diesem Beispielbescheid können Sie entnehmen, wie der Grundsteuerwert ermittelt wird.

Weitere Informationen zur Frage „Was passiert nach der Abgabe der Grundsteuererklärung?“ finden Sie hier.

Ihr Einspruch wird schnellstmöglich bearbeitet. Nach der Bearbeitung erhalten Sie eine Rückmeldung Ihres Finanzamts oder einen geänderten Bescheid. 

Eine Bestätigung über den Eingang Ihres Einspruchs erteilt Ihr Finanzamt in der Regel nicht. 

Tipp: Wenn Sie Ihren Einspruch über ELSTER eingereicht haben, erhalten Sie automatisch eine Versandbestätigung.


 

Wie Sie nun reagieren sollten, finden Sie unter "Schätzung von Grundsteuerwerten".

Liegt der ermittelte Grundsteuerwert im Einzelfall mindestens 40 % über dem gemeinen Wert (Verkehrswert), ist der gemeine Wert anzusetzen, wenn dieser von  Bürgerinnen und  Bürgern nachgewiesen wird.

Als Nachweis kann ein Verkehrswertgutachten dienen. Dieses Gutachten muss erstellt sein von:

  • dem zuständigen Gutachterausschusses, oder
  • einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Wertermittlung von Grundstücken, oder
  • einem Sachverständigen oder Gutachter, der von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Wertermittlung von Grundstücken zertifiziert worden ist.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige finden Sie über das bundesweite IHK-Sachverständigenverzeichnis.

Für zertifizierte Sachverständige und Gutachter wird auf die Amtliche Mitteilung zur Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17024 bei der Zertifizierung von Sachverständigen der Deutschen Akkreditierungsstelle vom 30.12.2024 verwiesen. Dort gibt es auch Informationen zu ausländischen Zertifizierungen und Akkreditierungen.

Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kann regelmäßig ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Wertermittlung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dienen.