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Fragen und Antworten für Unterhaltspflichtige

Hier bieten wir Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Die hier aufgeführten Informationen geben allgemeine Antworten auf Standardsituationen. Unabhängig von den hier veröffentlichten Informationen sind ausschließlich an Sie zugestellte Schreiben rechtsverbindlich. Zur Klärung Ihrer individuellen Fragen stehen Ihnen unsere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter gerne persönlich, schriftlich oder telefonisch zur Verfügung. Die Kontaktdaten stehen auf unserer Seite oder in den Briefköpfen Ihres Anschreibens.
Gesetzliche Grundlagen finden Sie auf der rechten Seite unter „Links“

Sie müssen die Briefe beantworten und den jeweiligen Stellen Auskunft geben.

Es ist normal, dass mehrere Stellen Sie anschreiben. Die Kommune bewilligt den Unterhalt. Deshalb erhalten Sie einen Brief vom Jugendamt oder Sozialamt.
Das Landesamt für Finanzen ist im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen für den Rückgriff zuständig. Deshalb erhalten Sie von dort ebenfalls Post.
Die Behörden tauschen zwar untereinander Informationen aus, dennoch kann es von verschiedenen Stellen zu Nachfragen kommen.
Es kann auch vorkommen, dass Rechtsanwälte, Jobcenter oder Beistandschaften von Ihnen eine Auskunft verlangen.
 

Verwandte in gerader Linie (Großeltern – Eltern – Kinder) müssen auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen geben, soweit diese Auskünfte erforderlich sind, um eine Unterhaltspflicht festzustellen (§ 6 Absatz 1 UVG und § 1605 BGB). Weil der Unterhaltsanspruch des Kindes auf das Land übergeht, sobald das Kind Unterhaltsvorschuss bekommt, darf auch das Landesamt für Finanzen in diesem Fall Auskunft von Ihnen verlangen.“

Nein. Ein Widerspruch gegen eine Rechtswahrungsanzeige ist nicht möglich.

Zur Erläuterung:
Ein Widerspruch ist nur gegen einen „Bescheid“ möglich. Die Rechtswahrungsanzeige ist aber kein Bescheid, daher ist auch kein Widerspruch möglich (§ 68 VwGO).

Hinweis: Sollten Sie dennoch einen Widerspruch einlegen, so ist dieser rechtlich unwirksam. Das bedeutet, dass Vollstreckungsmaßnahmen dennoch eingeleitet und vorgenommen werden können.

Nehmen Sie Kontakt mit dem Landesamt für Finanzen auf, so dass Ihre Zahlungen berücksichtigt werden können.

Bitte beachten Sie:
Sollten Sie bereits eine Rechtswahrungsanzeige erhalten haben, reicht es nicht mehr aus, Zahlungen an den Ex-Partner bzw. an das Kind / die Kinder zu leisten, um das Verfahren zu stoppen. Informieren Sie das Landesamt für Finanzen. Nutzen Sie dazu den Auskunftsbogen (unter Punkt 1.1.2), den Sie mit der Rechtswahrungsanzeige erhalten haben.
 

Senden Sie die Unterlagen an:

Landesamt für Finanzen NRW 40302 Düsseldorf

oder senden Sie ein Fax an:

Fax- Nr.: 0800 100 9267 5404.

Hinweis:
Bitte geben Sie bei Ihren Schreiben und Rückmeldungen immer das Aktenzeichen des Landesamtes für Finanzen an. So können die Mitarbeitenden das Schreiben einfacher zuordnen. Das Aktenzeichen finden Sie beispielsweise auf der Rechtswahrungsanzeige im Briefkopf unter „unser Aktenzeichen“. Im Briefkopf finden Sie übrigens auch die offizielle Anschrift.
 

Ja, denn es handelt sich nicht um einen Zuschuss, sondern um einen Vorschuss. Das heißt: Der Staat tritt in Vorleistung, damit Ihre Kinder versorgt werden können. Wenn Sie als barunterhaltspflichtiger Elternteil aber leistungsfähig sind, müssen Sie den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen.
 

Sie sind verpflichtet Unterhalt für ihr Kind/Ihre Kinder zu zahlen. Vgl. §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Nein. Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II entbindet Sie nicht von Ihrer Unterhaltspflicht für Ihr Kind oder Ihre Kinder. Für Sie gilt eine „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“.

Das bedeutet: Sie müssen alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Sie sind verpflichtet nach Arbeit zu suchen und müssen die Jobsuche mit geeigneten Unterlagen belegen. Es genügt nicht, sich bei der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter „arbeitssuchend“ zu melden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem angegebenen Link: Merkblatt gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Wenn Sie nicht oder nur in begrenzten Maß arbeitsfähig sind, müssen Sie Unterlagen einreichen, die das belegen.
Ohne entsprechende Nachweise wird davon ausgegangen, dass Sie leistungsfähig sind.

Als Nachweise werden folgende Bescheinigungen oder Gutachten anerkannt:
 

  • arbeitsmedizinische Gutachten des Jobcenters/ der Bundesagentur für Arbeit, der Krankenkasse oder der gesetzlichen Rentenversicherung; privates Gutachten eines Facharztes für Arbeitsmedizin;
  • Bewilligungs- und Ablehnungsbescheide über Rehabilitations- und Rentenverfahren;
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des behandelnden Arztes; -
  • ärztliche Gutachten des behandelnden Haus- oder Facharztes mit einer detaillierten Aufstellung des Krankheitsbildes, der damit einhergehenden Leistungseinschränkung, einer Prognose hinsichtlich der weiteren Entwicklung sowie einer Aufstellung der bisherigen und zukünftig erforderlichen therapeutischen Maßnahmen.

Hinweis:
Ein einfaches Attest
ohne Ausführungen zu den genauen gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die mögliche Arbeitsleistung reicht nicht.
 

Ja, denn das Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung. Grundsätzlich sind mit dem Krankengeld auch Unterhaltszahlungen zu leisten. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn die Höhe des Krankengeldes unterhalb des Selbstbehalts nach der Düsseldorfer Tabelle liegt.
 

Sie sind verpflichtet Unterhalt für Ihr Kind/Ihre Kinder zu zahlen.

Das Land NRW/das Landesamt für Finanzen kann andernfalls die Zwangsvollstreckung einleiten. Gegebenenfalls erfolgt eine gerichtliche Titulierung. Ihre Weigerung kann möglicherweise auch als strafbare Handlung bewertet werden - gemäß § 170 des Strafgesetzbuches. Das Landesamt für Finanzen behält sich daher vor, eine Strafanzeige zu erstatten.

Im Auskunftsbogen zur Rechtswahrungsanzeige können Sie unter Punkt 1.1.2 alle weiteren unterhaltsberechtigten Kinder eintragen. Den Auskunftsbogen sollten sie ordnungsgemäß und sorgfältig ausfüllen, da diese Information unter anderen zur Unterhaltsberechnung genutzt werden.
 

Eine sogenannte Zahlungsumstellung ist möglich, sofern Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung für einen Zeitraum von ungefähr drei Monaten an das Landesamt für Finanzen nachgekommen sind.
Wichtig ist, dass Sie in diesem Zeitraum vollständig und pünktlich gezahlt haben. Das Ziel der Zahlungsumstellung ist, dass Sie direkt an den alleinerziehenden Elternteil zahlen. In diesem Fall nimmt das Landesamt für Finanzen Kontakt mit der entsprechenden Unterhaltsvorschusskasse auf.
 

Bei erneuter Bewilligung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wird der Vorgang von der Unterhaltsvorschusskasse erneut an das Landesamt für Finanzen übermittelt. Sofern der barunterhaltspflichtige Elternteil bereits alle alten Forderungen beglichen hat, wird ein neues Heranziehungsverfahren eingeleitet und eine neue Rechtswahrungsanzeige verschickt.
 

Eine monatliche Ratenzahlung ist grundsätzlich möglich. Machen Sie dem Landesamt für Finanzen gerne einen geeigneten Vorschlag.

Hinweis: Eine verbindliche Zusage ist erst nach der Prüfung des Einzelfalls möglich.

Sollte es Fragen geben, die weder postalisch noch telefonisch gelöst werden können, können Sie mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin/ Ihrem zuständigen Sachbearbeiter einen Termin vereinbaren. Bitte beachten Sie: Eine Rechtsberatung können und dürfen wir nicht vornehmen.
 

Sollten Sie auf die Zahlungsaufforderung nicht reagieren, wird ein Vollstreckungsverfahren gegen Sie eingeleitet. Vollstreckungsmaßnahmen können zum Beispiel Lohn- oder Kontenpfändungen sein. Das Landesamt für Finanzen kann auch einen Gerichtsvollzieher beauftragen, eine Vermögensauskunft bei Ihnen abnehmen zu lassen.
 

Wird das Kindergeld im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

Ja, bei minderjährigen Kindern darf der barunterhaltspflichtige Elternteil die Hälfte des Kindergeldes von dem Unterhaltsbedarf des Kindes, den die Düsseldorfer Tabelle vorsieht, abziehen.

Wird das Elterngeld bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt?

Der Teil des Elterngeldes, der über 300 Euro hinausgeht, gilt grundsätzlich als Einkommen. Bei übersteigenden Beträgen ist der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden.
Jedoch ist zu beachten, dass Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem eigenen und dem Unterhalt der Kinder gleichmäßig zu verwenden (§1603 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Bei einer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern ist auch das Elterngeld voll einzusetzen. Das Elterngeld gilt bei diesen Fallgestaltungen somit in voller Höhe als Einkommen.

Ich erhalte Arbeitslosengeld. Wird das bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

Arbeitslosengeld I wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und ist eine Lohnersatzleistung. Somit ist es auch als unterhaltsrechtliches Einkommen anzusehen. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn die Höhe des Arbeitslosengeldes unterhalb des Selbstbehalts nach der Düsseldorfer Tabelle liegt.
Beim Arbeitslosengeld I kann vom Landesamt für Finanzen ein sogenannter Abzweigungsantrag gestellt werden. Hierbei führt die Agentur für Arbeit die Beträge oberhalb des Selbstbehalts direkt an das Landesamt für Finanzen ab.

Ich erhalte Rente. Muss ich trotzdem Unterhaltszahlungen leisten?

Beim gesetzlichen Rententräger kann vom Landesamt für Finanzen ein sogenannter Abzweigungsantrag gestellt werden. Hierbei führt die Deutsche Rentenversicherung die Beträge oberhalb des Selbstbehalts direkt an das Landesamt für Finanzen ab.

 

Für die Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens bei Personen, die Einnahmen aus selbständiger Arbeit, freiberuflicher Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft o.ä. erzielen, sind grundsätzlich die letzten drei Jahre maßgebend.
Je nach Unternehmensform sind die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit anhand der folgenden Unterlagen nachzuweisen:

  • Einkommensteuerbescheide und Einkommenssteuererklärungen, inklusiver sämtlicher Anlage;
  • Gewinnermittlung durch Bilanzierung im Sinne des EStG oder Einnahme-Überschussrechnung (EÜR);
  • vorläufige Gewinnermittlung, beispielsweise durch Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA);
  • sonstige Nachweise (wie z.B. Gewerbesteuerbescheide und Nachweise über Einnahmen aus Kapitalvermögen)